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   BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16   

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BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16 (https://dejure.org/2016,37082)
BVerwG, Entscheidung vom 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16 (https://dejure.org/2016,37082)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Oktober 2016 - 1 WDS-VR 3.16 (https://dejure.org/2016,37082)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de
  • Bundesverwaltungsgericht

    WBO § 20 Abs. 1
    Auswahlentscheidung; Konkurrentenstreit; Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen; Organisationsgrundentscheidung; vorläufiger Rechtsschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 20 Abs 1 WBO, § 21 Abs 2 S 1 WBO, § 65 Abs 2 VwGO, Art 33 Abs 2 GG, § 3 Abs 1 SG
    Konkurrentenstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Auswahlentscheidung; Organisationsgrundentscheidung; Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Erstattung der im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines militärischen Dienstpostens

  • rewis.io

    Konkurrentenstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Auswahlentscheidung; Organisationsgrundentscheidung; Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WBO § 20 Abs. 1; VwGO § 65 Abs. 2
    Konkurrentenstreit; vorläufiger Rechtsschutz; Auswahlentscheidung; Organisationsgrundentscheidung; Kostenerstattungsanspruch des Beigeladenen

  • rechtsportal.de

    WBO § 20 Abs. 1
    Anspruch auf Erstattung der im Verfahren vor dem Wehrdienstgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen in einem Konkurrentenstreit um die Besetzung eines militärischen Dienstpostens

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 23.02.2017 - 1 WB 15.16

    Konkurrentenstreit; Querversetzung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    Der Antrag, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 6. April 2016 gegen die Auswahlentscheidung des Präsidenten des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 29. Juli 2015 (BVerwG 1 WB 15.16) die Versetzung des Beigeladenen auf den Dienstposten des Kommandeurs ... rückgängig zu machen und den Beigeladenen auch nicht mit der kommissarischen Aufgabenwahrnehmung zu betrauen, wird abgelehnt.

    Hiergegen hat der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. April 2016 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt; dieser vom Bundesministerium der Verteidigung - R II 2 - mit seiner Stellungnahme vom 22. April 2016 vorgelegte Antrag ist beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 15.16 anhängig.

    Die Beschwerdeakte des Bundesministeriums der Verteidigung - R II 2 - Az.: 319/16 -, die auch die Unterlagen des Auswahlverfahrens enthält, die Gerichtsakte des Verfahrens BVerwG 1 WB 15.16 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

    Sachlich zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht als Gericht der - bereits anhängigen (BVerwG 1 WB 15.16) - Hauptsache (§ 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).

  • BVerwG, 25.03.2010 - 1 WB 37.09

    Förderungsbewerber; Grundsatz der Bestenauslese; Konkurrentenstreitigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.- auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22, 26 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 26 f.) ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein an diesem Maßstab orientierter Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber").

    Gegenstand der Auswahlentscheidung und deren gerichtlicher Überprüfung ist ausschließlich der hier strittige Dienstposten des Kommandeurs ...; "Besetzungsketten" müssen dabei nicht berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 28).

    Denn auch im ersteren Falle hätte der Präsident des Bundesamts für das Personalmanagement, indem er die Auswahl unter den Kandidaten auf der Basis des ihm vorgelegten Planungsbogens getroffen hat, zeitlich vorgängig die in dem Planungsbogen enthaltene und das Kandidatenfeld bestimmende Organisationsgrundentscheidung gebilligt (vgl. für einen ähnlich gelagerten Fall - Organisationsgrundentscheidung als Bestandteil des Protokolls einer Auswahlkonferenz - BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 33).

  • BVerwG, 26.11.2013 - 1 WB 5.13

    Antrag eines Fregattenkapitäns auf Versetzung auf den nach Besoldungsgruppe A 15

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    In diesem Zusammenhang wäre eine Verletzung individueller Rechte des Antragstellers aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG allerdings dann in Erwägung zu ziehen, wenn es begründete Anhaltspunkte dafür gäbe, dass die Organisationsgrundentscheidung des Bundesamts für das Personalmanagement einer gezielten Ausgrenzung speziell des Antragstellers aus dem Bewerberkreis für den strittigen Dienstposten dienen sollte (zu dieser Einschränkung des personalwirtschaftlichen Ermessens des Dienstherrn: BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 23).

    Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG folgt kein individueller Anspruch eines Soldaten auf eine Organisationsgrundentscheidung, neben ausschließlichen Versetzungsbewerbern auch Förderungsbewerber in die Auswahl für einen bestimmten Dienstposten einzubeziehen (vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 1 WB 5.13 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 26.03.2015 - 1 WB 26.14

    Konkurrentenstreit im Hinblick auf die Besetzung zweier

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl.- auch zum Folgenden - BVerwG, Beschlüsse vom 25. März 2010 - 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 Rn. 22, 26 und vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 26 f.) ist ein Eignungs- und Leistungsvergleich am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG dann vorzunehmen, wenn über die Bewerbung mehrerer Soldaten um eine für sie jeweils höherwertige Verwendung zu entscheiden ist ("Förderungsbewerber"); ein an diesem Maßstab orientierter Eignungs- und Leistungsvergleich ist hingegen nicht geboten, wenn der von einem Bewerber innegehabte und der von ihm angestrebte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind ("Versetzungsbewerber").

    Seine Bewerbung durfte vielmehr allein aufgrund der Organisationsgrundentscheidung "Querversetzung" abgelehnt werden; Auswahlerwägungen nach dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) waren hierzu nicht erforderlich (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2015 - 1 WB 26.14 - juris Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 09.02.2011 - 1 WB 59.10

    Notwendige Beiladung; Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens; effektiver

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    Der Senat hat im Grundsatzbeschluss vom 9. Februar 2011 (- 1 WB 59.10 - BVerwGE 139, 11, insb. Rn. 21) zur Anwendbarkeit von § 65 Abs. 2 VwGO im Wehrbeschwerdeverfahren ausgeführt, dass der beizuladende ausgewählte Bewerber wie der jeweilige Antragsteller Adressat der strittigen Auswahlentscheidung sei; beiden Soldaten gehe es um den Schutz ihrer Rechte; damit korrespondiere eine Beteiligtenstellung sowohl für den Antragsteller als auch für den Beizuladenden.
  • BVerwG, 14.02.2011 - 1 WB 21.10

    Notwendige Beiladung gem. § 65 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ( VwGO ) bei

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    Die ihm im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Aufwendungen sind deshalb in entsprechender Anwendung von § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 1 WBO dem Bund aufzuerlegen (vgl. zum Folgenden auch bereits BVerwG, Beschluss vom 13. April 2011 - 1 WB 21.10 - Rn. 62 ff.).
  • BVerwG, 25.04.2007 - 1 WB 31.06

    Verwendungsentscheidung; militärische Verwendung; Beurteilungsspielraum;

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    Zwar verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; der Beigeladene müsste es vielmehr hinnehmen, von dem Dienstposten wegversetzt zu werden, wenn der Antragsteller bei der Stellenbesetzung ihm gegenüber rechtswidrig übergangen worden wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 Rn. 39 m.w.N.).
  • BVerwG, 19.12.2011 - 1 WDS-VR 5.11

    Auswahlverfahren; Konkurrentenstreit; Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 1 WDS-VR 2.10 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28 Rn. 20 f. und vom 19. Dezember 2011 - 1 WDS-VR 5.11 - BVerwGE 141, 271 Rn. 29 f.) kann sich in Konkurrentenstreitigkeiten um die Besetzung eines Dienstpostens ein Anordnungsgrund jedoch daraus ergeben, dass ein rechtswidrig ausgewählter Bewerber auf dem Dienstposten einen Erfahrungsvorsprung erlangt, der im Fall des Obsiegens des Antragstellers in der Hauptsache bei einer erneuten Auswahlentscheidung zu berücksichtigen wäre; dabei geht es um den materiellen Erfahrungsvorsprung, der sich - unabhängig von bestimmten Beurteilungszeiträumen oder Beurteilungsstichtagen - in dem Leistungsbild des ausgewählten Bewerbers niederschlägt und den der rechtswidrig übergangene Bewerber nicht mehr ausgleichen kann.
  • BVerwG, 16.07.2013 - 1 WB 43.12

    Dienstliche Maßnahme; dienstliche Beurteilung; Stellungnahme des nächsthöheren

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    Etwas anderes gilt (nur) dann, wenn für eine truppendienstliche Maßnahme eine bestimmte Art der Bekanntgabe durch eine gesetzliche Regelung oder eine Verwaltungsvorschrift vorgeschrieben ist oder in ständiger Verwaltungspraxis durchgeführt wird; dann beginnt die Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs erst mit dieser förmlichen Bekanntgabe zu laufen (stRspr; vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 WB 43.12 - Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 87 Rn. 30).
  • BVerwG, 06.10.2015 - 1 WDS-VR 1.15

    Auswahlentscheidung; Beschwerdefrist; Konkurrentenstreit; Neubescheidung

    Auszug aus BVerwG, 11.10.2016 - 1 WDS-VR 3.16
    a) Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits deshalb keinen Erfolg haben kann, weil der Antragsteller nicht fristgerecht Beschwerde eingelegt hat und die Auswahlentscheidung vom 29. Juli 2015 damit bestandskräftig geworden ist (vgl. zum gesamten Folgenden BVerwG, Beschlüsse vom 6. Oktober 2015 - 1 WDS-VR 1.15 - NVwZ-RR 2016, 60 Rn. 35 ff. sowie zuletzt vom 28. September 2016 - 1 WB 3.16 - Rn. 27 ff.).
  • BVerwG, 29.01.2013 - 1 WB 5.12

    Antrag auf gerichtliche Entscheidung betreffend eines Konkurrentenstreites um die

  • BVerwG, 28.09.2016 - 1 WB 3.16

    Konkurrentenstreit; Feststellungsinteresse; Beginn der Beschwerdefrist

  • BVerwG, 15.07.2008 - 1 WB 1.08

    Antragsfrist; Beschwerdefrist; Einlegung des Antrags auf gerichtliche

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